Satzung des „Förderverein der Grundschule Mönchberg e.V.“

Stand 16.11.2021

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Mönchberg“
  2. Er hat seinen Sitz in Mönchberg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung in der Grundschule Mönchberg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Förderung der schulischen und ideellen Erziehung der Schüler durch Weitergabe finanzieller Mittel, nützlicher Sachinformationen oder von Sachzuwendungen. Er bemüht sich insbesondere um Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung mit Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen und um die Unterstützung wissenschaftlicher, kultureller, sportlicher und sozialer Angebote und Veranstaltungen der Schule und in der Schule. Zur Sicherheit und Betreuung von Schülern im Umfeld der schulischen Aktivitäten kann er helfen beizutragen.
  2. Öffentliche Mittel, private und Firmen-Spenden sowie Beträge für seine Zwecke und Aufgaben zu erwirken.
  • 3 Durchführung der Aufgaben

Die aus § 2 ersichtlichen Aufgaben werden vom Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

  • 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Auslagen werden ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können sein, volljährige Personen die Interesse an der Förderung der Schule haben, natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Körperschaften, insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler, ehemalige und derzeitige Lehrerinnen und Lehrer, sowie ehemalige und derzeitige Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Mönchberg. Schülerinnen und Schülern der Grundschule Mönchberg können nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Freunde und Gönner der Grundschule Mönchberg können die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
  3. Auf Antrag der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder, Persönlichkeiten, die sich um die Schule oder um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen.
  • 6 Erlöschung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
  2. Tod
  3. Austritt
  4. Streichung der Mitgliedschaft
  5. Ausschluss
  6. Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  7. Der Austritt von Vereinsmitgliedern ist jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand vier Wochen vorher schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  8. Die Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern, die in zwei aufeinander folgenden Jahren den Vereinsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben, kann gestrichen werden. Das Mitglied ist darüber zu benachrichtigen.
  9. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied:

  1. gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereines erheblich verstoßen oder
  2. dem Vereinszweck in grober Weise zuwidergehandelt oder
  3. sich ehrenrührig verhalten hat.

Der Ausschluss wird wirksam mit der Zustellung der Ausschluss-Erklärung. Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

  1. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt.
  2. Datenschutz: der Verein und sein Archiv dürfen die erhobenen Mitgliederdaten auch über ein Ausscheiden hinaus speichern, solange das betroffene Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
  • 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen und von ihm geleitet, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Wenn beide Vorstandsmitglieder nicht anwesend sind, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  3. Wahl des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer
  4. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  5. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über Anträge, die spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind
  8. Festsetzung der Vereinsbeiträge
  9. Ernennung verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
  10. Änderung der Satzung
  11. Beratung über Wünsche aus der Mitgliederversammlung
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  13. Die Vereinsmitglieder werden durch eine spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin versandte E-Mail eingeladen; zusätzlich erscheint mindestens eine Woche vorher eine Anzeige im Amts- und Mitteilungsblatt.
  14. Der Leiter der Grundschule oder dessen Vertreter, der Vorsitzende des Elternbeirates oder dessen Vertreter, sowie alle Lehrkräfte der Schule werden zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Gegenüber dem Verein gilt derjenige als Vorsitzender des Elternbeirates, der zuletzt vom Leiter der Grundschule dem Verein gegenüber schriftlich benannt wurde. Der Leiter der Grundschule, der Vorsitzende des Elternbeirates sowie die Lehrkräfte sind über den Leiter der Grundschule zu laden. Die Ladung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Auch für die gemäß dieser Ziffer 4 zu ladenden Personen gilt als Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Anzeige gemäß Ziffer 3. Der Leiter der Grundschule oder dessen Vertreter, der Vorsitzende des Elternbeirates oder dessen Vertreter haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  15. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  16. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung unterzeichnet wird. Die Niederschrift erhalten Mitglieder auf Antrag.
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem/der Vorsitzenden
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. dem/der Schatzmeister/in
  6. bis zu drei weiteren Mitgliedern
  7. geborene Mitglieder, wie die Schulleitung und der 1. Elternbeiratsvorsitzende
  8. Die Zahl der Vorstandsmitglieder sollte ungerade sein.
  9. Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit auf die geheime Wahl verzichten. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
  10. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
  11. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder. Diese sind rechtzeitig vom Vorsitzenden zu laden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  12. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende zur Vertretung berufen.
  13. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines als Beiräte zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigen.
  • 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. Dauernde Kontaktnahme zur Leitung der Grundschule
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung vor zu beraten und entsprechende Beschlussvorschläge vorzubereiten
  4. Mitglieder, die in zwei aufeinander folgenden Jahren ihren Vereinsbeitrag nicht bezahlt haben, vom Erlöschen ihrer Mitgliedschaft zu verständigen. Für die Benachrichtigung gilt das Absenden an die letzte gemeldete Anschrift.
  5. Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes zu beschließen
  6. Werbemaßnahmen für den Beitritt neuer Mitglieder, insbesondere bei den Eltern der Ein- und Austrittsklassen, im Benehmen mit der Schulleitung durchzuführen
  7. Über die satzungsmäßige Verwendung der Spenden gemäß § 2 (a und b) zu entscheiden.
  • 11 Finanz- und Kassenwesen
  1. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag für das laufende Beitragsjahr in der beschlossenen Höhe zu Beginn des Beitragsjahres im voraus. Im Anfangsjahr sind das 12 Euro pro Jahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann vom Mitglied jedoch entsprechend seiner Bereitschaft zur Unterstützung des Vereinszwecks und seiner finanziellen Möglichkeit selbst bestimmt werden. Der vorgenannte oder beschlossene Betrag ist ein Mindestbetrag.
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
  3. Zahlungen werden nur auf schriftlicher Anweisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vom Schatzmeister geleistet.
  4. Die Rechnungsprüfung erfolgt alljährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr zu bestimmende Rechnungsprüfer.
  • 12 Änderung der Vereinssatzung

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesender Vereinsmitglieder. Bei der Einladung ist die alte und neue Version des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Der Satzungstext versteht unter ´schriftlich´ Textform im Sinne des § 126 b BGB, also z.B. E-Mail oder Fax

  • 13 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Auseinandersetzung: Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Mönchberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung in der Grundschule Mönchberg zu verwenden hat.
  • 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurden am 16.11.2021 in den Räumen der Grundschule in 63933 Mönchberg, Schulstraße 1, gegründet (und am 18.02.2022 unter der NR. VR 200822 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miltenberg-Obernburg eingetragen).

 

Mönchberg, den 16.11.2021

Besuch der Mönchberger Bücherei


Mitte März besuchte die Klasse 2a die Mönchberger Gemeindebücherei.
Für viele Kinder war es der erste Besuch in der Bücherei und sie staunten nicht schlecht über die vielen Bücher. Beim Schätzen kam die Klasse nach einer Weile auf die korrekte Zahl von 4500 Büchern und ca. 100 CDs.
Zunächst erklärten Frau Hagel und Frau Rein den Jungen und Mädchen, dass die Bücher in den Regalen nach Lesealter oder nach Themen sortiert sind. Je nach Jahreszeit findet man außerdem in zwei Kisten eine Auswahl an themenbezogenen Kinderbüchern, zum Beispiel zu Ostern oder Weihnachten.
Besonders toll fanden es die Kinder, dass sie viel Zeit zum Stöbern in Büchern hatten. Dazu konnten sie es sich auf dem gemütlichen Sofa oder auf einem Sitzkissen bequem machen.  
Zum Abschluss bekam die Klasse ein lustiges Bilderbuch vorgelesen.
Viele Kinder waren so begeistert und zum Lesen motiviert, dass sie gleich in der nächsten Woche mit ihren Eltern die Bücherei besuchen wollten.
Vielen Dank an Frau Hagel und an Frau Rein für den interessanten Vormittag in der Bücherei!


 

 

 

Zweiter Mönchberger Spielzeugbasar

Bei schönem Frühlingswetter kamen viele kleine und große Besucher zu unserem 2. Spielzeugbasar in die Grundschule. Unsere Gäste stöberten, kauften, erzählten und lachten an den Verkaufstischen oder genossen ein Stück der vielen leckeren Torten und Kuchen. Vielen Dank an dieser Stelle nochmal an alle Kuchenbäcker*innen für ihre Unterstützung! Danke auch an alle Besucher und natürlich an unsere Helfer am Basar. Es war wieder ein toller Erfolg für den Förderverein, da insgesamt einige hundert Euro eingenommen wurde. Durch den Erlös können wir der Schule weitere Wünsche erfüllen. Im Namen der Vorstandschaft des Fördervereins der GS Mönchberg e.V. und der gesamten Schulfamilie sagen wir allen herzlichen Dank und freuen uns auf die nächsten Aktionen.

Claudia Kafurke 1. Vorsitzende Kerstin Lutz Schulleitung

Bilder: Claudia Kafurke


 

Ausflug zur Feuerwehr am 19.02.25

Am 19. Februar besuchten die Klassen 3a und 3b zum Abschluss der Unterrichtseinheit zum Thema „Feuer“ die Mönchberger Feuerwehr. Bürgermeister Bernd, unser Hausmeister Frank und drei weitere Feuerwehrmänner zeigten den Kindern die Löschfahrzeuge und die Atemschutzausrüstung. Nachdem sich alle Drittklässler einmal in ein Feuerwehrauto gesetzt hatten, durften sie mit dem Schlauch ein Feuer löschen. Es war ein sehr gelungenes Programm, was den Kindern sicherlich noch lange in Erinnerung bleiben wird. Ein herzliches Dankeschön an die Feuerwehr Mönchberg!


 

Schuleinschreibung an der Grundschule Mönchberg

 

Rechtliche Vorgaben - Welche Kinder müssen angemeldet werden?

->  ALLE Kinder, die bis zum 30.09.2025 sechs Jahre alt sind.

->  Auch die Kinder, die zurückgestellt werden.

->  Die Kinder, die im vergangenen Schuljahr zurückgestellt wurden oder den Einschulungskorridor   in Anspruch genommen haben.

->  Kinder, die in diesem Jahr ab dem 01.10. bis 31.12. sechs Jahre alt werden, DÜRFEN angemeldet werden.

Wichtig

NUR für die Kinder, die zwischen dem 01. Juli - 30. September geboren sind (Einschulungskorridor):

->  Schule hat Beratungspflicht und spricht Empfehlung aus.

->  Danach entscheiden Sie als Eltern dieser ,,Korridor-Kinder“, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr (2025/26) oder dem darauffolgenden Schuljahr (2026/27) eingeschult wird.

->  Dies muss der Schule bis spätestens 10.04.25 schriftlich mitgeteilt werden.

Schulanmeldung

Am Montag, 17. März 2025 von 13.30 bis 16.00 Uhr findet die Schulanmeldung für alle Röllbacher Kinder statt.

13.30 - 14.45 Uhr - alle Jungs

14.45 - 16.00 Uhr - alle Mädchen

Am Mittwoch, 19. März 2025 von 13.30 bis 16.00 Uhr findet die Schulanmeldung für alle Mönchberger und Schmachtenberger Kinder statt.

13.30 - 14.45 Uhr - alle Jungs

14.45 - 16.00 Uhr - alle Mädchen

Beide Anmeldungen sind im Gebäude der Grundschule Mönchberg.  Es muss nur ein Erziehungsberechtigte persönlich zu der Anmeldung kommen, die Kinder müssen nicht anwesend sein.

Folgende Unterlagen müssen zur Überprüfung bei der Schuleinschreibung IN der Schule vorlegt werden:

-        Geburtsurkunde bzw. Stammbuch

-        Schuleingangsuntersuchung vom Gesundheitsamt - falls bereit stattgefunden

-        Untersuchungsheft des Kindes. Die Durchführung der U9 ist verpflichtend und muss von uns überprüft werden.

-        Impfpass  Bei allen Kinder werden anhand des Impfpasses zwei vorhandene Masern-Impfungen überprüft.

-        Informationsbogen für die GS - Abgabe freiwillig

 

Selbstverständlich können Sie uns bei wichtigen Fragen in der Schule telefonisch (09374/415) oder per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) erreichen. Informationen und Termine finden Sie auch auf unserer Homepage: www.vs-moenchberg.de.

Wir freuen uns auf die persönlichen Begegnungen mit Ihnen und Ihren Kindern,

herzliche Grüße

Kerstin Lutz (Rektorin), Monika Staudter, (stellv. Schulleitung) und das Team der Grundschule Mönchberg



 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.