Satzung des „Förderverein der Grundschule Mönchberg e.V.“
Stand 16.11.2021
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Mönchberg“
- Er hat seinen Sitz in Mönchberg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung in der Grundschule Mönchberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der schulischen und ideellen Erziehung der Schüler durch Weitergabe finanzieller Mittel, nützlicher Sachinformationen oder von Sachzuwendungen. Er bemüht sich insbesondere um Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung mit Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen und um die Unterstützung wissenschaftlicher, kultureller, sportlicher und sozialer Angebote und Veranstaltungen der Schule und in der Schule. Zur Sicherheit und Betreuung von Schülern im Umfeld der schulischen Aktivitäten kann er helfen beizutragen.
- Öffentliche Mittel, private und Firmen-Spenden sowie Beträge für seine Zwecke und Aufgaben zu erwirken.
- 3 Durchführung der Aufgaben
Die aus § 2 ersichtlichen Aufgaben werden vom Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.
- 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Auslagen werden ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
- 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein, volljährige Personen die Interesse an der Förderung der Schule haben, natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Körperschaften, insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler, ehemalige und derzeitige Lehrerinnen und Lehrer, sowie ehemalige und derzeitige Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Mönchberg. Schülerinnen und Schülern der Grundschule Mönchberg können nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Freunde und Gönner der Grundschule Mönchberg können die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
- Auf Antrag der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder, Persönlichkeiten, die sich um die Schule oder um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen.
- 6 Erlöschung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
- Tod
- Austritt
- Streichung der Mitgliedschaft
- Ausschluss
- Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- Der Austritt von Vereinsmitgliedern ist jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand vier Wochen vorher schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Die Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern, die in zwei aufeinander folgenden Jahren den Vereinsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben, kann gestrichen werden. Das Mitglied ist darüber zu benachrichtigen.
- Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied:
- gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereines erheblich verstoßen oder
- dem Vereinszweck in grober Weise zuwidergehandelt oder
- sich ehrenrührig verhalten hat.
Der Ausschluss wird wirksam mit der Zustellung der Ausschluss-Erklärung. Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt.
- Datenschutz: der Verein und sein Archiv dürfen die erhobenen Mitgliederdaten auch über ein Ausscheiden hinaus speichern, solange das betroffene Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
- 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen und von ihm geleitet, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Wenn beide Vorstandsmitglieder nicht anwesend sind, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
- Ernennung verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beratung über Wünsche aus der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Die Vereinsmitglieder werden durch eine spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin versandte E-Mail eingeladen; zusätzlich erscheint mindestens eine Woche vorher eine Anzeige im Amts- und Mitteilungsblatt.
- Der Leiter der Grundschule oder dessen Vertreter, der Vorsitzende des Elternbeirates oder dessen Vertreter, sowie alle Lehrkräfte der Schule werden zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Gegenüber dem Verein gilt derjenige als Vorsitzender des Elternbeirates, der zuletzt vom Leiter der Grundschule dem Verein gegenüber schriftlich benannt wurde. Der Leiter der Grundschule, der Vorsitzende des Elternbeirates sowie die Lehrkräfte sind über den Leiter der Grundschule zu laden. Die Ladung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Auch für die gemäß dieser Ziffer 4 zu ladenden Personen gilt als Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Anzeige gemäß Ziffer 3. Der Leiter der Grundschule oder dessen Vertreter, der Vorsitzende des Elternbeirates oder dessen Vertreter haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung unterzeichnet wird. Die Niederschrift erhalten Mitglieder auf Antrag.
- 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- bis zu drei weiteren Mitgliedern
- geborene Mitglieder, wie die Schulleitung und der 1. Elternbeiratsvorsitzende
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder sollte ungerade sein.
- Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit auf die geheime Wahl verzichten. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder. Diese sind rechtzeitig vom Vorsitzenden zu laden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende zur Vertretung berufen.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines als Beiräte zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigen.
- 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Dauernde Kontaktnahme zur Leitung der Grundschule
- Anträge an die Mitgliederversammlung vor zu beraten und entsprechende Beschlussvorschläge vorzubereiten
- Mitglieder, die in zwei aufeinander folgenden Jahren ihren Vereinsbeitrag nicht bezahlt haben, vom Erlöschen ihrer Mitgliedschaft zu verständigen. Für die Benachrichtigung gilt das Absenden an die letzte gemeldete Anschrift.
- Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes zu beschließen
- Werbemaßnahmen für den Beitritt neuer Mitglieder, insbesondere bei den Eltern der Ein- und Austrittsklassen, im Benehmen mit der Schulleitung durchzuführen
- Über die satzungsmäßige Verwendung der Spenden gemäß § 2 (a und b) zu entscheiden.
- 11 Finanz- und Kassenwesen
- Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag für das laufende Beitragsjahr in der beschlossenen Höhe zu Beginn des Beitragsjahres im voraus. Im Anfangsjahr sind das 12 Euro pro Jahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann vom Mitglied jedoch entsprechend seiner Bereitschaft zur Unterstützung des Vereinszwecks und seiner finanziellen Möglichkeit selbst bestimmt werden. Der vorgenannte oder beschlossene Betrag ist ein Mindestbetrag.
- Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
- Zahlungen werden nur auf schriftlicher Anweisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vom Schatzmeister geleistet.
- Die Rechnungsprüfung erfolgt alljährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr zu bestimmende Rechnungsprüfer.
- 12 Änderung der Vereinssatzung
Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesender Vereinsmitglieder. Bei der Einladung ist die alte und neue Version des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Der Satzungstext versteht unter ´schriftlich´ Textform im Sinne des § 126 b BGB, also z.B. E-Mail oder Fax
- 13 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Auseinandersetzung: Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Mönchberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung in der Grundschule Mönchberg zu verwenden hat.
- 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurden am 16.11.2021 in den Räumen der Grundschule in 63933 Mönchberg, Schulstraße 1, gegründet (und am 18.02.2022 unter der NR. VR 200822 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miltenberg-Obernburg eingetragen).
Mönchberg, den 16.11.2021